Satzung

Förderverein Pro Gröditz e.V. – Satzung (Stand: 05. April 2007)

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen: „Förderverein Pro Gröditz e.V.“
2) Der Verein hat seinen Sitz im Schloss Gröditz: Weißenberg OT Gröditz.
3) Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§ 2: Vereinszweck

Zweck des Vereins ist
a. interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen und Veröffentlichungen an das lokalhistorische Gemeingut heranführen und dieses zu erhalten.
b. Dazu den Park des Schlosses Gröditz der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen und Schloss und Park zu restaurieren
c. Ein vernetztes übergreifendes Wirken zu Gunsten von Gröditz und der Gröditzer Scala gemeinnützig aufzubauen
d. Gröditz den Gröditzern geschichtlich näher zu bringen und dazu historische Studien zu beantragen und durchzuführen
e. Die Sorbischen Artefakte zu erhalten und zu pflegen.

§ 3: Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“.
2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Sämtliche Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwen-det werden.
4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln, geleistete Aufwendungen dürfen jedoch entschädigt werden.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4: Mitgliedschaft

1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
5) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 5: Mitgliedsbeitrag

1.) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
2.) Kommt ein Mitglied seiner Pflicht zur Beitragszahlung nicht nach, so ruhen seine Mitgliedschaftsrechte.
3.) Aktuell beträgt der Mitgliederbeitrag Euro 20.- für Mitglieder und Euro 10.- für Gönner.

§ 6: Organe

Die Organe des Vereins sind 1. Vorstand
2. Mitgliederversammlung

§ 7: Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem:
– Ersten Vorsitzenden
– zweiten Vorsitzenden
– Schriftführer
– Schatzmeister
– sowie zwei Beisitzern.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt, so wird auf der nächsten Sitzung des Hauptausschusses ein Nachfolger dafür gewählt.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

1.) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b. Einberufung der Mitgliederversammlung,
c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d. Verwaltung des Vereinsvermögens,
e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
2.) Der Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3.) Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von über 1000 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand per Vorstandsbeschluss zugestimmt hat.

§ 9: Sitzung des Vorstands

1.) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens 7 Tage vorher, einzuladen.
2.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
3.) Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, und die Beschlüsse enthalten.
4.) Der Vereinsvorsitzende ruft den Vorstand bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zusammen. An der Sitzung nehmen die Vorstandsmitglieder und weitere geladene Personen teil. Stimmberechtigt sind nur die Vorstandsmitglieder. Die Leitung der Sitzung hat der Vorsitzende bzw. ein vom Vorsitzenden beauftragtes Vorstandsmitglied.
5.) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für den Verein tätig.

§ 10: Kassenführung

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen, Spenden und Zuwendungen aufgebracht.
2. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahres-rechnung zu erstellen.
3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
4. Die Kasse ist nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung zu führen.

§ 11: Mitgliederversammlung

1.) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstands.
b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags.
c. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer.
d. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand.
e. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
f. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag oder über einen Ausschluss.
2.) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
3.) Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von zweiten Vorsitzenden, unter Einhaltung der Frist von 10 Tagen durch ein persönliches Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
4.) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederver-sammlung bei der Vorstandschaft schriftlich beantragen, dass weitere Angelegen-heiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12: Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Versammlungsleiter verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.
3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3 Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Vorstandswahlen sind in geheimer Wahl durchzuführen.
5. Über den Verlauf der Mitgliedversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 13: Der Verein gibt sich Ordnungen

Der Verein hat sich die obengenannten Ordnungen und Satzungen am 05.04.2007 einstimmig gegeben.

§ 14: Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Denkmalspflege oder der lokalen gemeinnütziger Körperschaften.